§ 510 Schadensanzeige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 12.10.1994 – 1 BvL 19/90Heranziehung des Schiffseigners neben dem Ausrüster eines Schiffes zu den anfallenden Hafengebühren (Bremen)Zitiert von 67
- OLG Hamburg, 04.05.2017 – 6 U 133/16
- FG Niedersachsen, 15.11.2023 – 9 K 311/21Zitiert von 1
- BAG, 23.06.2016 – 8 AZR 643/14Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - AuslegungZitiert von 21
- BFH, 13.02.1992 – V R 140/90Zitiert von 1
- Schifffahrtsobergericht Köln, 18.01.2005 – 3 U 117/04 BSch
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/510#abs-1 (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/510#abs-2 (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/510#abs-3 (3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/510#abs-4 (4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.