§ 510 Schadensanzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/510#abs-1 (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/510#abs-2 (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/510#abs-3 (3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/510#abs-4 (4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 510 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.10.1994 – 1 BvL 19/90Heranziehung des Schiffseigners neben dem Ausrüster eines Schiffes zu den anfallenden Hafengebühren (Bremen)Zitiert von 75
- OLG Hamburg, 04.05.2017 – 6 U 133/16
- FG Niedersachsen, 15.11.2023 – 9 K 311/21Zitiert von 1
- BFH, 13.02.1992 – V R 140/90Zitiert von 1
- BFH, 07.12.1989 – IV R 86/88Zitiert von 4
- BFH, 14.11.1985 – IV R 170/83Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 510 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 510 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.