§ 509 Ausführender Verfrachter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Verfrachter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Verfrachter nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der ausführende Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird einer der Leute des ausführenden Verfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 509 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
BGBl. 2024 I Nr. 438
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 509 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.