§ 37a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/37a#abs-1 (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/37a#abs-2 (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/37a#abs-3 (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/37a#abs-4 (4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 37a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 22.06.2006 – 14 O 50/06
- BGH, 16.05.2012 – I ZR 74/11Wettbewerbsrecht: Umfang der Informationspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Standorte seiner Niederlassungen auf den von ihm verwendeten Briefbögen - ZweigstellenbriefbogenZitiert von 13
- FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 – 7 V 7073/21
- LG Stuttgart, 11.03.2003 – 20 O 12/03
- AG Bonn, 21.11.2024 – 19 HRB 27643
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
Zuletzt entschieden
- BPatG, 18.02.2021 – 30 W (pat) 807/18Zitiert von 3
- BPatG, 18.02.2021 – 30 W (pat) 806/18Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 22.09.2020 – 5 W 75/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 37a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.