Gesetze / Fahrlehrergesetz

FahrlG

§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-1 (1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und
2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-2 (2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-3 (3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-4 (4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-5 (5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-6 (6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-7 (7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.

§ 15 § 17