§ 463 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 463 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 25.02.2016 – 12 O 18/15
- BGH, 08.05.2014 – I ZR 217/12Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter Frachtvergütungen: Ordnungsgemäße Vertretung des klagenden Unternehmens in der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft in Ansehung gesellschaftsvertraglicher Regelung; Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Nichtigkeit des Frachtvertrages wegen einer SchmiergeldabredeZitiert von 59
- LG Hamburg, 30.06.2023 – 305 O 239/19
- BGH, 20.10.2005 – I ZR 18/03Zitiert von 6
- BGH, 07.07.2005 – I ZR 24/02Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2020 – 13 U 197/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 463 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 463 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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