Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 463 Verjährung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

§ 462 § 464