§ 453 Speditionsvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/453#abs-1 (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/453#abs-2 (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/453#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 453 HGB →
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 29.09.2015 – 3 U 103/15
- BGH, 07.04.2011 – I ZR 15/10Reichweite der frachtrechtlichen Haftung des Spediteurs bei Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung
- LG Berlin, 25.05.2023 – 93 O 154/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.08.2020 – 7 U 173/18
- OLG München, 12.07.2018 – 23 U 1884/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 – L 33 R 309/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 453 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 453 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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