Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 453 Speditionsvertrag

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/453#abs-1 (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/453#abs-2 (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/453#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

§ 452d § 454