§ 460 Sammelladung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/460#abs-1 (1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/460#abs-2 (2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 460 HGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2011 – I ZR 15/10Reichweite der frachtrechtlichen Haftung des Spediteurs bei Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung
- OLG Köln, 29.09.2015 – 3 U 103/15
- OLG Stuttgart, 09.02.2011 – 3 U 173/10
- OLG Stuttgart, 24.02.2010 – 3 U 140/09
- OLG Düsseldorf, 04.01.2005 – I-18 U 109/04
- BGH, 17.06.2004 – I ZR 263/01Transportrecht: Auslegung von vor der Transportrechtsreform erstellten Beförderungsbedingungen bei Vertragsabschluss nach dem 1. Juli 1998 gemäß § 435 HGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.07.2018 – 23 U 1884/17
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 – 18 U 69/17Zitiert von 1
- LG Köln, 15.02.2018 – 83 O 62/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 460 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 460 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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