§ 462 Haftung für andere
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 3 U 38/10
- BGH, 01.12.2016 – I ZR 128/15Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung der Lagerung und Stauung der Güter in Container am Hafenterminal zur Seestrecke; Formularvereinbarung über eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts; Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen eines Container-Packunternehmens im Rahmen der SchnittstellenkontrolleZitiert von 13
- BGH, 04.02.2016 – I ZR 216/14Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der Haftungsbeschränkung; Sendungsverwechslung infolge fehlerhafter MarkierungZitiert von 8
- BGH, 03.03.2011 – I ZR 50/10Frachtführerhaftung: Umfang der sekundären Darlegungslast des FrachtführersZitiert von 6
- BGH, 22.07.2010 – I ZR 194/08Luftfrachtbeförderungsvertrag: Vorrangige Einbeziehung der ADSp; Verzicht auf HaftungshöchstbeträgeZitiert von 13
- BGH, 15.02.2007 – I ZR 118/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 24.03.2016 – 6 U 67/10
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 18 U 148/13Seerecht: Haftungshöchstbetrag beim Hafenumschlag und Voraussetzungen des qualifizierten Verschuldens des Verfrachters bei Frachtbeschädigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Düsseldorf, 11.02.2011 – 39 O 178/08 U.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 462 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.