§ 462 Haftung für andere
Stand: 10.06.2019
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 462 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 3 U 38/10
- BGH, 01.12.2016 – I ZR 128/15Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung der Lagerung und Stauung der Güter in Container am Hafenterminal zur Seestrecke; Formularvereinbarung über eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts; Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen eines Container-Packunternehmens im Rahmen der SchnittstellenkontrolleZitiert von 14
- BGH, 04.02.2016 – I ZR 216/14Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der Haftungsbeschränkung; Sendungsverwechslung infolge fehlerhafter MarkierungZitiert von 10
- BGH, 03.03.2011 – I ZR 50/10Frachtführerhaftung: Umfang der sekundären Darlegungslast des FrachtführersZitiert von 7
- BGH, 22.07.2010 – I ZR 194/08Luftfrachtbeförderungsvertrag: Vorrangige Einbeziehung der ADSp; Verzicht auf HaftungshöchstbeträgeZitiert von 14
- BGH, 15.02.2007 – I ZR 118/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 24.03.2016 – 6 U 67/10
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 18 U 148/13Seerecht: Haftungshöchstbetrag beim Hafenumschlag und Voraussetzungen des qualifizierten Verschuldens des Verfrachters bei Frachtbeschädigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Düsseldorf, 11.02.2011 – 39 O 178/08 U.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 462 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 462 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.