§ 454 Besorgung der Versendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/454#abs-1 (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/454#abs-2 (2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/454#abs-3 (3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/454#abs-4 (4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 454 HGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 16.02.2012 – I ZR 150/10Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht; BeweislastverteilungZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 3 U 38/10
- BGH, 13.09.2007 – I ZR 207/04Zitiert von 10
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25(Abweichung von der gesetzlichen Verladepflicht des Absenders nach § 412 HGB; verfahrensrechtliche Grenzen bei widersprüchlichem Parteivortrag im Transportrecht)
- BGH, 22.07.2021 – I ZR 180/20Gewährung rechtlichen Gehörs: Beachtung von wesentlichem Parteivorbringen; Unerreichbarkeit eines Zeugen wegen fehlender Bereitschaft zur Aussage vor einem Gericht in DeutschlandZitiert von 4
- BGH, 04.02.2016 – I ZR 216/14Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der Haftungsbeschränkung; Sendungsverwechslung infolge fehlerhafter MarkierungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 03.04.2025 – 6 U 52/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2020 – 13 U 197/18
- OLG Brandenburg, 12.08.2020 – 7 U 173/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 454 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.