§ 458 Selbsteintritt
Stand: 10.06.2019
Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 458 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.10.2007 – I ZR 138/04Zitiert von 8
- BGH, 14.02.2008 – I ZR 183/05Zitiert von 11
- KG, 14.07.2025 – 2 U 21/22
- OLG Stuttgart, 28.06.2017 – 3 U 6/17Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 15.09.2016 – 7 U 117/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.03.2008 – I-18 U 160/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 458 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.