§ 451f Schadensanzeige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 29.06.2005 – 5 U 164/03-16
- OLG Stuttgart, 17.11.2009 – 3 W 50/09Zitiert von 1
- LG Köln, 17.12.2003 – 26 S 136/03
- AG Düsseldorf, 10.02.2023 – 37 C 129/22
- OLG Köln, 16.05.2024 – 3 U 143/19
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2023 – 17 U 24/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 451f HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,
1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.