§ 451e Haftungshöchstbetrag
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 451e HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2023 – 17 U 24/23
- OLG Saarbrücken, 29.06.2005 – 5 U 164/03-16
- LG Mönchengladbach, 14.01.2021 – 1 O 296/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.11.2005 – I-15 U 66/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 451e geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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