§ 451e Haftungshöchstbetrag
Stand: 10.06.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2023 – 17 U 24/23
- OLG Saarbrücken, 29.06.2005 – 5 U 164/03-16
- OLG Düsseldorf, 16.11.2005 – I-15 U 66/05
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Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.