Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 451 Umzugsvertrag

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

§ 450 § 451a