§ 451 Umzugsvertrag
Stand: 10.06.2019
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 451 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 05.06.2008 – 5 U 24/08
- LG Mönchengladbach, 14.01.2021 – 1 O 296/14Zitiert von 1
- LG Heidelberg, 12.08.2016 – 3 O 149/16Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 29.06.2005 – 5 U 164/03-16
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2019 – 7 U 189/14
- OLG Düsseldorf, 16.11.2005 – I-15 U 66/05
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2023 – 17 U 24/23
- AG Düsseldorf, 10.02.2023 – 37 C 129/22
- OLG Düsseldorf, 13.04.2022 – 18 U 31/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 451 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 451 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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