§ 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Saarbrücken, 29.06.2005 – 5 U 164/03-16
- LG Heidelberg, 12.08.2016 – 3 O 149/16Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 10.02.2023 – 37 C 129/22
- LG Köln, 17.12.2003 – 26 S 136/03
- OLG Stuttgart, 17.11.2009 – 3 W 50/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person
1.
auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.