§ 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
Stand: 10.06.2019
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 433 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2013 – I ZR 144/12Frachtführerhaftung: Inobhutnahme des Frachtgutes durch eigenmächtiges Verladen; Haftungsbegrenzung für SachschädenZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – I-18 U 120/12
- LG Zweibrücken, 20.02.2007 – 3 S 150/06
- BGH, 15.02.2007 – I ZR 118/04Zitiert von 5
- BGH, 05.10.2006 – I ZR 240/03Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.12.2019 – 18 U 110/18
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 8
- OLG Köln, 02.11.2020 – 3 U 2/20
- OLG Köln, 08.05.2018 – 3 U 157/15 BSch
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 433 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 433 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.