§ 385
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/385#abs-1 (1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/385#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 385 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 20.12.2018 – 5 U 279/18
- BGH, 22.09.2020 – XI ZR 39/19Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen MistradeZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.06.2012 – I-7 U 4/12
- BGH, 28.05.2002 – XI ZR 336/01Zitiert von 8
- BGH, 20.03.2003 – I ZR 225/00Kommissionsagenturvertrag: Zulässigkeit von Preis- und Bezugsbindungen sowie AGB-Kontrolle von Regelungen über Warenschwundhaftung und Vertragsstrafen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BFH, 30.03.2006 – V R 9/03Umsatzsteuer: Ausführung einer entgeltlichen Lieferung bei Verkauf von Sicherungseigentum durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG Heidelberg, 11.08.2016 – 2 O 407/15
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2010 – 2 M 1/10Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 20.09.2007 – 5 U 44/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 385 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.