Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 385

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/385#abs-1 (1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/385#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

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