§ 386
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 20.03.2003 – I ZR 225/00Kommissionsagenturvertrag: Zulässigkeit von Preis- und Bezugsbindungen sowie AGB-Kontrolle von Regelungen über Warenschwundhaftung und Vertragsstrafen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 9 U 87/12Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/386#abs-1 (1) Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/386#abs-2 (2) Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt.