§ 386
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/386#abs-1 (1) Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/386#abs-2 (2) Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 386 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.03.2003 – I ZR 225/00Kommissionsagenturvertrag: Zulässigkeit von Preis- und Bezugsbindungen sowie AGB-Kontrolle von Regelungen über Warenschwundhaftung und Vertragsstrafen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 9 U 87/12Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 386 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.