§ 394
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/394#abs-1 (1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/394#abs-2 (2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 394 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 20.12.2018 – 5 U 279/18
- BGH, 22.09.2020 – XI ZR 39/19Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen MistradeZitiert von 1
- BGH, 25.06.2002 – XI ZR 239/01Effektengeschäft einer Direktbank: Rechtliche Einordnung von Online-Wertpapieraufträgen und Pflichten bei Ausführungsgeschäften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- LG Bonn, 26.01.2017 – 17 O 67/16
- OLG Düsseldorf, 29.06.2012 – I-7 U 4/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 394 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.