§ 402
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 402 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.09.2011 – XI ZR 434/10Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz: Fälligkeit der angemeldeten Ansprüche; Klärung schwieriger Rechtsfragen in einem Musterprozess; Zahlungsklage des Anlegers bei Untätigkeit der EntschädigungseinrichtungZitiert von 34
- BGH, 20.09.2011 – XI ZR 436/10Klage geschädigter Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs und dessen Kürzung wegen insolvenzrechtlicher AussonderungsrechteZitiert von 3
- BGH, 20.09.2011 – XI ZR 435/10Klage geschädigter Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs und dessen Kürzung wegen insolvenzrechtlicher Aussonderungsrechte
- BVerwG, 18.01.2017 – 8 B 16/16Abgrenzung des Finanzkommissionsgeschäfts vom Organismus für gemeinsame AnlagenZitiert von 98
- BVerwG, 27.02.2008 – 6 C 11.07Zitiert von 30
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 402 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.