§ 396
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/396#abs-1 (1) Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/396#abs-2 (2) Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach den §§ 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 396 HGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2003 – XI ZR 156/02Bankrecht: Kein Verstoß gegen § 307 BGB durch AGB-Klausel über ein Entgelt für Zeichnungsaufträge bei Aktien-Neuemissionen im Falle der Nichtzuteilung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LG München II, 09.06.2021 – 37 O 5667/20Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 14.07.2005 – 2 U 974/04
- BAG, 14.10.2003 – 9 AZR 657/02Heimarbeitsplatz: Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB bei Nutzung privater Räumlichkeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 26.06.2012 – XI ZR 355/11Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts; Aufklärungspflicht bei KommissionsgeschäftZitiert von 9
- BGH, 26.06.2012 – XI ZR 316/11Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts; Aufklärungspflicht bei KommissionsgeschäftZitiert von 59
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 12.10.2023 – 2-17 O 191/22
- OLG Frankfurt am Main, 10.06.2020 – 6 U 46/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2019 – 5 U 162/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 396 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 396 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.