Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

Stand: 10.06.2019

Bund356 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/765#abs-1 (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/765#abs-2 (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

§ 764 § 766