Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
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Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2015 – VII ZR 43/15Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer Doppelhaushälfte: Entbehrlichkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe bei AbnahmeZitiert von 11
- OLG Köln, 12.11.2003 – 2 U 61/03Zitiert von 1
- VG Köln, 19.09.2014 – 9 K 737/08
- VG Köln, 19.09.2014 – 9 K 792/08
- OLG Celle, 28.01.2009 – 3 U 186/08
- OVG NRW, 15.04.2009 – 10 A 2931/07
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.06.2025 – 12 U 110/24
- BGH, 22.05.2025 – VII ZR 129/24Bauträgervertrag über den Umbau eines Fabrikgebäudes in ein Mehrparteienwohnhaus: Bestellerrücktritt wegen Unternehmerverzugs mit der Fertigstellung und Fortbestand eines Anspruch auf verzugsbedingte VertragsstrafeZitiert von 1
- BayObLG, 26.06.2024 – 101 Sch 116/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 341 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/341#abs-1 (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/341#abs-2 (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/341#abs-3 (3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.