Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 345 Beweislast
Stand: 10.06.2019
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 345 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.02.2023 – 21 U 95/21Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2025 – VIII ZR 100/24Handelskauf: Beginn der Rügefrist bei Nichtübergabe der vertraglich vereinbarten Betriebsanleitung für eine gelieferte Maschine; GehörsverletzungZitiert von 4
- BGH, 25.01.2022 – VIII ZR 359/20Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der AnschlussberufungsfristZitiert von 33
- BGH, 31.08.2017 – VII ZR 308/16Vertrag zwischen dem Herausgeber eines Gutscheinblocks und Gaststättenbetreibern als Gutscheinanbietern: Wirksamkeit einer VertragsstrafenklauselZitiert von 8
- BGH, 05.11.2015 – VII ZR 43/15Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer Doppelhaushälfte: Entbehrlichkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe bei AbnahmeZitiert von 13
- OLG Stuttgart, 16.11.2023 – 13 U 16/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 15.03.2023 – 4 Sa 928/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2021 – 19 U 120/21
- OLG Köln, 23.06.2021 – 16 U 10/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 345 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.