Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 343 Herabsetzung der Strafe

Stand: 10.06.2019

Bund108 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/343#abs-1 (1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/343#abs-2 (2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

§ 342 § 344