Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 343 Herabsetzung der Strafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 108
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.10.2025 – V ZR 129/24Vertragsstrafe im Wohnungseigentum wegen Bauzeitüberschreitung bei Ausübung eines Ausbaurechts
- OLG Bremen, 09.12.2022 – 4 U 20/21
- ArbG Freiburg, 16.01.2003 – 13 Ca 302/02Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 11 KR 4455/17 ZVW
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 – 11 Sa 17/03Zitiert von 2
- LG Hamburg, 10.12.2020 – 310 O 62/20
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 06.01.2026 – 4 U 739/25
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 3 U 2/25
- OLG Hamm, 24.07.2025 – 25 U 33/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 343 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/343#abs-1 (1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/343#abs-2 (2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.