§ 347
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/347?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/347?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 347 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- AG Bonn, 15.12.2023 – 118 C 176/23
- OLG Düsseldorf, 05.08.2009 – I-15 U 100/08
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 9
- BGH, 16.03.2017 – IX ZR 253/15Haftung des Insolvenzverwalters für eine unternehmerische Fehlentscheidung; persönliche Nutzung einer GeschäftschanceZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2025 – 9 U 52/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 03.04.2025 – 12 K 831/24Zitiert von 1
- KG, 24.09.2024 – 2 U 44/21
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2024 – 1 V 1055/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 347 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 347 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 347 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.