§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 23.03.2004 – 3 AZR 151/03Zitiert von 3
- BGH, 07.10.2014 – II ZR 361/13Gläubigerschutz bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Zeitliche Begrenzung einen Anspruchs auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten nach VertragsbeendigungZitiert von 4
- BAG, 27.06.2006 – 3 AZR 85/05Zitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 09.07.1999 – 9 Sa 188/99
- LAG Düsseldorf, 21.01.1998 – 12 (10) Sa 1849/97Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 21.01.1998 – 12 Sa 1585/97
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 30.07.2025 – 9 U 6/25
- BFH, 06.04.2016 – I R 19/14 · Haftung bei FirmenfortführungZitiert von 4
- BFH, 20.05.2014 – VII R 46/13Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Übernahme einer EtablissementbezeichnungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/26#abs-1 (1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/26#abs-2 (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.