§ 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/268#abs-1 (1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/268#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/268#abs-3 (3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/268#abs-4 (4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/268#abs-5 (5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/268#abs-6 (6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/268#abs-7 (7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/268#abs-8 (8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 268 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 – 10 K 2329/09
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 6 U 137/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 6 U 23/19
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2015 – 19 U 201/13Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2011 – 19 U 12/11Zitiert von 3
- FG Köln, 12.02.2009 – 13 K 1572/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 04.12.2024 – 12 SLa 447/24
- OLG Düsseldorf, 24.09.2024 – 23 U 217/22
- FG Düsseldorf, 15.04.2024 – 6 K 2425/21 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 268 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 268 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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