§ 251 Haftungsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 251 HGB →
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
- BFH, 15.09.2004 – I R 5/04Zitiert von 12
- FG Hessen, 20.02.2025 – 8 K 220/25
- BGH, 21.03.2017 – II ZR 93/16GmbH: Verbotene Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals bei Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter; Beginn der Verjährung der Erstattungsansprüche der GesellschaftZitiert von 4
- EuGH, 07.01.2003 – C-306/99Rechnungslegung: Zulässigkeit von Rückstellungen für Risiken aus Garantieverpflichtungen sowie Anforderungen an die Berücksichtigung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 10.01.2017 – II ZR 94/15Aktiengesellschaft: Einlagenrückgewähr durch Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den AktionärZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- OLG Schleswig, 07.12.2021 – 7 U 53/19Zitiert von 3
- OLG Köln, 18.10.2016 – 18 U 93/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 251 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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