§ 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/257#abs-1 (1) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/257#abs-2 (2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 257 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.02.2022 – 8 U 1/17Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 27.04.2010 – 35 O 79/08Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 20.04.2010 – 25 O 127/07
- LG Düsseldorf, 30.12.2008 – 41 O 102/07
- BVerfG, 07.08.1962 – 1 BvL 16/60 · Feldmühle-UrteilZitiert von 12
- BGH, 07.04.2022 – IX ZR 109/20Beginn der Verjährung eines vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsanspruchs: Maßgeblichkeit der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Kenntnis des Insolvenzschuldners
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 16.01.2025 – 6 O 335/21Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 28.10.2024 – 12 U 4/24
- OLG München, 30.10.2023 – 23 U 6386/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 257 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 257 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 257 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.