§ 250 Rechnungsabgrenzungsposten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/250#abs-1 (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/250#abs-2 (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/250#abs-3 (3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 250 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 17.03.2005 – 13 K 7115/00Zitiert von 2
- BFH, 07.04.2010 – I R 77/08Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen - aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von MobiltelefonenZitiert von 17
- OLG München, 26.01.2022 – 7 U 6362/20
- FG Köln, 12.11.2009 – 13 K 3803/06Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 14.07.2020 – 10 K 2970/15 FZitiert von 1
- BFH, 29.11.2006 – I R 46/05Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.03.2026 – 2 K 2199/23 E
- BFH, 26.07.2023 – IV R 22/20Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen LeistungenZitiert von 5
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 6721/19Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 250 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.