Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 32 Rückzahlung von Gewinn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- FG Köln, 15.08.2007 – 4 K 1873/04Zitiert von 1
- BGH, 02.12.2021 – IX ZR 111/20Rückgewährklage des Insolvenzverwalters: Schenkungsanfechtung bei Zahlungen von Basisdividenden und Übergewinnbeteiligung im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems: Kenntnis der Schuldnerin von fehlender LeistungspflichtZitiert von 26
- BGH, 02.12.2021 – IX ZR 110/20Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der von einen Genussrechtsinhaber in gutem Glauben empfangenen fehlerhaften GewinnausschüttungenZitiert von 10
- BGH, 02.12.2021 – IX ZR 112/20Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit rechtsgrundloser Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems
- BGH, 05.07.2007 – IX ZR 256/06Zitiert von 9
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 – 10 V 10102/13
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 31.08.2010 – 15 K 342/09
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 – I-6 U 36/99
- OLG Köln, 01.07.1992 – 13 U 293/91
9 Entscheidungen zu § 32 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.