§ 122 Gewinnauszahlung
Stand: 01.01.2024
Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 122 HGB →
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.04.2012 – 19 U 119/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.11.2024 – 2 U 19/24
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 506/14Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 500/14Zitiert von 6
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2013 – 3-09 O 78/13
- OLG Hamm, 27.04.2009 – 8 U 115/08
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.02.2016 – IV R 46/12Absetzung für Substanzverringerung setzt Anschaffungskosten vorausZitiert von 7
- SG Aachen, 24.11.2015 – S 14 AS 128/15Zitiert von 2
- BFH, 29.07.2015 – IV R 15/14Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn Gegenwert des übertragenen Wirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wirdZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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