Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 235

Bund2 Fassungen48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

§ 234 § 236