§ 235
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/235?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 235 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 – 4 U 121/20
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2013 – 5 U 242/12
- LG Hamburg, 08.08.2016 – 325 O 52/16
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 12 U 71/14
- BGH, 03.11.2015 – II ZR 13/14Scheitern einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH: Lösungsrecht des Inferenten/stillen Gesellschafters vom Vertrag über die Übernahme einer neuen Stammeinlage und Rechtsfolgen des Rücktritts; Schadensersatzanspruch wegen Treuepflichtverletzung durch die GesellschaftZitiert von 5
- OLG Köln, 26.06.2014 – 18 U 204/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.12.2025 – C-998/25
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 11-12/23, VIII R 11/23, VIII R 12/23(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 21.10.2025 VIII R 13/23 - Zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung)
- BFH, 21.10.2025 – VIII R 13/23Zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer MitarbeiterbeteiligungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 235 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 235 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 235 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.