§ 23 Schutz der Inhaber von Sonderrechten
Stand: 10.06.2019
Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 23 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- OLG Köln, 07.12.2021 – 4 U 107/20Zitiert von 3
- BGH, 28.05.2013 – II ZR 67/12Sicherung von Genussscheininhabern bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der ausgebenden GesellschaftZitiert von 24
- OLG Schleswig, 06.03.2024 – 9 U 11/23Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 19.07.2023 – 7 U 149/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2025 – II ZR 132/23Außerordentliches Kündigungsrecht bei Umwandlung von Genussrechten und stillen Beteiligungen in Aktien ohne Zustimmung des AnlegersZitiert von 1
- BGH, 03.06.2025 – II ZR 156/23Zitiert von 2
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
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