§ 23
Stand: 10.06.2019
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 23 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
- BGH, 22.02.2001 – I ZR 194/98Markenrecht: Beurteilung der Verwechslungsgefahr einer Wort-/Bildmarke und Anforderungen an die Prägung des Gesamteindrucks durch Wortbestandteile Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- BGH, 29.04.2004 – I ZR 233/01Zitiert von 7
- OLG Hamburg, 07.07.2016 – 5 U 23/16Zitiert von 11
- OLG Hamm, 03.07.2001 – 4 U 20/01Zitiert von 1
- BGH, 28.09.2011 – I ZR 188/09Unberechtigte Namensanmaßung: Weiterverwendung des bürgerlichen Namens einer Familie als Bezeichnung für eine Liegenschaft - Landgut BorsigZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.01.2025 – 4 W 39/24Zitiert von 1
- LG Hamburg, 24.04.2014 – 327 O 434/13
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2012 – 5 U 129/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.