§ 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/18#abs-1 (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/18#abs-2 (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 18 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.03.2020 – 3 Wx 133/19Zitiert von 1
- BGH, 11.03.2025 – II ZB 9/24Anforderungen an die Firmenbezeichnung einer Aktiengesellschaft: Internetadresse als Firmenbestandteil
- BGH, 08.12.2008 – II ZB 46/07Zitiert von 6
- OLG Zweibrücken, 01.02.2012 – 3 W 16/12
- OLG Stuttgart, 03.07.2003 – 8 W 425/02Zitiert von 4
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 27/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.01.2026 – 6 U 73/25Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 15.01.2026 – HRB 109899
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 20 W 194/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.