§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Nach Gewicht
- BGH, 11.03.2025 – II ZB 9/24Anforderungen an die Firmenbezeichnung einer Aktiengesellschaft: Internetadresse als Firmenbestandteil
- BGH, 08.12.2008 – II ZB 46/07Zitiert von 6
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 27/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 3
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 26/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 01.02.2012 – 3 W 16/12
- OLG Stuttgart, 03.07.2003 – 8 W 425/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.01.2026 – 6 U 73/25
- AG Düsseldorf, 15.01.2026 – HRB 109899
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 20 W 194/25
119 Entscheidungen zu § 18 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/18#abs-1 (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/18#abs-2 (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.