Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 18

Stand: 10.06.2019

Bund119 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/18#abs-1 (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/18#abs-2 (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

§ 17 § 19