Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 22

Stand: 06.11.2020

Bund2 Fassungen37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/22#abs-1 (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/22#abs-2 (2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 21 § 23