§ 22
Stand: 06.11.2020
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 06.07.2016 – 27 W 42/16Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- OLG Hamm, 03.11.2016 – 27 W 130/16
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 7/17Partnerschaftsregistersache: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft bei Ausscheiden des promovierten NamensgebersZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 12.01.2006 – I-2 U 65/04
- OLG Hamm, 19.03.2002 – 15 W 87/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/22#abs-1 (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/22#abs-2 (2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.