§ 22
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. ...
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 22 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 06.07.2016 – 27 W 42/16Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- OLG Hamm, 03.11.2016 – 27 W 130/16
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 7/17Partnerschaftsregistersache: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft bei Ausscheiden des promovierten NamensgebersZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 12.01.2006 – I-2 U 65/04
- OLG Hamm, 19.03.2002 – 15 W 87/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
BGBl. 2020 I S. 1874 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.