§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 21 HGB →
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- BGH, 21.03.1985 – 1 StR 520/84Zitiert von 5
- BVerfG, 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03Verhinderung von Mehrfachnamen (§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB)Zitiert von 15
- BVerfG, 08.03.1988 – 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86Verpflichtung der Ehegatten zur Führung eines gemeinsamen FamiliennamensZitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2012 – 5 U 129/11
- LG Bonn, 16.09.2005 – 15 O 193/05Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.