§ 177
Stand: 10.06.2019
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 177 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.05.2013 – IV R 15/10Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in GewinnfeststellungZitiert von 7
- BGH, 12.03.2024 – II ZB 4/23Dauertestamentsvollstreckung bei im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenem Kommanditanteil
- BFH, 27.07.2023 – IV R 10/20Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe eines KommanditanteilsZitiert von 2
- LG Hannover, 14.09.2023 – 21 O 55/22
- OLG Köln, 23.03.2018 – 19 Sch 18/17Zitiert von 1
- KG, 20.01.2011 – 23 U 209/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 22.04.2024 – 4 O 2343/23
- LG München II, 01.03.2023 – 8 HK O 2572/22
- BFH, 08.06.2021 – II R 2/19Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem AbfindungsanspruchZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 177 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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