§ 176
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/176#abs-1 (1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/176#abs-2 (2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 176 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 10
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 142/06Zitiert von 3
- LG Bonn, 18.06.2013 – 37 T 580/12Zitiert von 1
- BVerfG, 14.07.2006 – 2 BvR 375/00Zitiert von 8
- ArbG Münster, 14.06.2005 – 3 Ca 563/04Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.05.2006 – I-1 U 176/05
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.