§ 176
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 9
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 142/06Zitiert von 3
- LG Bonn, 18.06.2013 – 37 T 580/12Zitiert von 1
- BVerfG, 14.07.2006 – 2 BvR 375/00Zitiert von 8
- ArbG Münster, 14.06.2005 – 3 Ca 563/04Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.05.2006 – I-1 U 176/05
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
52 Entscheidungen zu § 176 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/176#abs-1 (1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/176#abs-2 (2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.