§ 174
Stand: 01.01.2024
Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 174 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 38/20Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der NachhaftungsfristZitiert von 2
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 150/20Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten bei Herabsetzung der Haftsumme; zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 37/20Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
- OLG Hamburg, 31.01.2020 – 11 U 90/19Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 – 6 K 6261/08Zitiert von 1
- BGH, 28.06.2012 – IX ZR 191/11Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG: Gleichstellung eines atypischen stillen Gesellschafters mit Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens; Nachrang der Ansprüche des atypischen stillen GesellschaftersZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.06.2024 – IV R 17/21(Zum Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EStG)Zitiert von 5
- ArbG Erfurt, 12.11.2021 – 7 Ca 332/21
- LG Bielefeld, 28.10.2021 – 5 O 180/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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