§ 174
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 38/20Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der NachhaftungsfristZitiert von 2
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 150/20Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten bei Herabsetzung der Haftsumme; zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 37/20Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
- OLG Hamburg, 31.01.2020 – 11 U 90/19Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 – 6 K 6261/08Zitiert von 1
- BGH, 28.06.2012 – IX ZR 191/11Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG: Gleichstellung eines atypischen stillen Gesellschafters mit Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens; Nachrang der Ansprüche des atypischen stillen GesellschaftersZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.06.2024 – IV R 17/21(Zum Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EStG)Zitiert von 5
- ArbG Erfurt, 12.11.2021 – 7 Ca 332/21
- OLG Frankfurt am Main, 07.05.2020 – 22 U 226/18Zitiert von 1
25 Entscheidungen zu § 174 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.