§ 166 Informationsrecht der Kommanditisten
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/166#abs-1 (1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/166#abs-2 (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 166 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.06.2016 – II ZB 10/15GmbH & Co. KG: Reichweite des Informationsanspruchs des Kommanditisten im Zusammenhang mit dem JahresabschlussZitiert von 4
- BGH, 14.06.2016 – II ZB 11/15Kommanditgesellschaft: Umfang des Informationsrechts eines Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 14 U 13/12Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 16.05.2024 – 3 Wx 44/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.10.2013 – 18 Wx 8/13
- OLG Thüringen, 18.11.2015 – 2 U 864/14
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 10.07.2026 – 3 O 465/25Kommanditgesellschaft: Auskunftsanspruch eines Treuhandkommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Treugeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 166 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 166 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.