Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 166 Informationsrecht der Kommanditisten

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen152 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/166#abs-1 (1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/166#abs-2 (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

§ 165 § 167