§ 167
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/167?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/167?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/167?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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