Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 166

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/166?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/166?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/166?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

§ 170 § 172