§ 118 Verletzung des Wettbewerbsverbots
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 15.02.2023 – 8 U 41/22Zitiert von 2
- LG Köln, 27.01.2011 – 83 O 93/10Zitiert von 3
- LG Köln, 08.07.2011 – 89 O 4/07Zitiert von 3
- BFH, 10.10.2012 – VIII R 42/10Abgrenzung gewerbliche Einkünfte - freiberufliche Einkünfte - Mitunternehmerstellung der Komplementär-GmbH in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KGZitiert von 16
- BFH, 01.07.2010 – IV R 100/06Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung - Vorliegen einer atypischen oder einer typisch stillen Gesellschaft - Folgen der Unwirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags - Fehlendes Mitunternehmerrisiko trotz vertraglicher Beteiligung an Wertsteigerungen des Betriebsvermögens - Zulässigkeit der Klage gegen einen Folgebescheid - Keine Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids gegenüber dem GewerbesteuermessbescheidZitiert von 23
- LG Düsseldorf, 05.10.2009 – 13 O 251/09Geschlossener Immobilienfonds: Anspruch des Kommanditisten auf Einsicht in die Gesellschafterliste bezüglich der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.12.2024 – 4 U 65/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.10.2024 – 8 U 103/23Zitiert von 1
- OLG München, 22.12.2023 – 15 W 1340/23 e
42 Entscheidungen zu § 118 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/118#abs-1 (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/118#abs-2 (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/118#abs-3 (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/118#abs-4 (4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.