§ 152 Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/152#abs-1 (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/152#abs-2 (2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 152 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 – 6a U 1/21Zitiert von 1
- BGH, 15.12.2020 – II ZR 108/19Publikumsfondsgesellschaft: Umfang persönlicher Kommanditistenhaftung in der Insolvenz; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den GesellschafternZitiert von 35
- BFH, 08.11.1995 – V R 8/94Zitiert von 4
- BFH, 24.04.1980 – IV R 68/77Zitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 152 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 152 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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