§ 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/110#abs-1 (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/110#abs-2 (2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 134 Entscheidungen zu § 110 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 16.08.2016 – 333 O 333/15
- LG Hamburg, 07.06.2017 – 331 O 401/16
- LG Hamburg, 10.05.2017 – 329 O 352/16
- BGH, 10.10.2017 – II ZR 353/15Publikums-Kommanditgesellschaft: Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt gezahlten gewinnunabhängigen- Ausschüttung; Wiederauffüllung der Einlage als Darlehensrückführung durch den Kommanditisten und Geltendmachung deren Rückforderung in der Gesellschafts-InsolvenzZitiert von 32
- BGH, 29.09.2015 – II ZR 403/13Treuhandvermittelte Kommanditbeteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft und/oder Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen Mit-Treugeber nach freiwilliger Tilgung von GesellschaftsverbindlichkeitenZitiert von 11
- OLG Hamm, 18.02.2011 – 12 U 49/10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.08.2026 – 7 W 1058/26 eGmbH-Recht: Wirkung eines in beschlussunfähiger Gesellschafterversammlung gefassten und vom Versammlungsleiter festgestellten Abberufungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 10.12.2025 – 102 ZRR 9/25 e
- OLG Stuttgart, 04.11.2025 – 21 U 17/25Zitiert von 1
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