§ 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/110#abs-1 (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/110#abs-2 (2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
1.
durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
2.
nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 110 HGB →
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Nach Gewicht
- LG Hamburg, 16.08.2016 – 333 O 333/15
- LG Hamburg, 07.06.2017 – 331 O 401/16
- LG Hamburg, 10.05.2017 – 329 O 352/16
- BGH, 10.10.2017 – II ZR 353/15Publikums-Kommanditgesellschaft: Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt gezahlten gewinnunabhängigen- Ausschüttung; Wiederauffüllung der Einlage als Darlehensrückführung durch den Kommanditisten und Geltendmachung deren Rückforderung in der Gesellschafts-InsolvenzZitiert von 31
- BGH, 29.09.2015 – II ZR 403/13Treuhandvermittelte Kommanditbeteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft und/oder Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen Mit-Treugeber nach freiwilliger Tilgung von GesellschaftsverbindlichkeitenZitiert von 11
- OLG Hamm, 18.02.2011 – 12 U 49/10
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 10.12.2025 – 102 ZRR 9/25 e
- OLG Stuttgart, 04.11.2025 – 21 U 17/25Zitiert von 1
- BayObLG, 29.10.2025 – 101 Sch 54/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.