§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/16#abs-1 (1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/16#abs-2 (2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 16 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 19.10.2023 – 22 W 38/23Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 20 W 268/14Zitiert von 4
- BPatG, 04.12.2000 – 10 W (pat) 67/00
- KG, 21.12.2021 – 22 W 84/21
- OLG Hamm, 15.02.2023 – 8 U 41/22Zitiert von 2
- KG, 28.06.2022 – 9 U 1098/20
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 66/26GmbH-Recht: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Geltendmachung von Wettbewerbsverboten gegen Gesellschafter im einstweiligen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 02.12.2025 – 22 W 40/25
- KG, 21.08.2025 – 22 W 30/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.