§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- KG, 19.10.2023 – 22 W 38/23Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 20 W 268/14Zitiert von 4
- BPatG, 04.12.2000 – 10 W (pat) 67/00
- KG, 21.12.2021 – 22 W 84/21
- OLG Hamm, 15.02.2023 – 8 U 41/22Zitiert von 2
- KG, 28.06.2022 – 9 U 1098/20
Zuletzt entschieden
22 Entscheidungen zu § 16 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/16#abs-1 (1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/16#abs-2 (2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.