§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/17#abs-1 (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/17#abs-2 (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Wird zitiert von 138 Entscheidungen zu § 17 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2008 – II ZB 46/07Zitiert von 6
- LG Wiesbaden, 18.10.2013 – 1 O 159/13Zitiert von 4
- VG Braunschweig, 18.04.2024 – 8 B 125/24
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.12.2014 – 1 K 717/14.NW
- FG Münster, 23.05.2013 – 8 K 1782/11Zitiert von 2
- LG Frankenthal (Pfalz), 22.08.2006 – 1 T 279/06
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 04.12.2025 – 5 K 1923/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.11.2025 – 30 U 13/24
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.